Satzung

der Vereinigung der Direktorinnen und Direktoren der Bayerischen Gymnasien e.V. (BayDV)

I. Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Vereinigung der Direktorinnen und Direktoren der Bayerischen Gymnasien (Bayerische Direktorenvereinigung) e.V.“
2. Die Vereinigung hat ihren Sitz in München und ist in das Vereinsregister eingetragen.

II. Aufgaben und Zweck

1. Einflussnahme in den Fragen, die das Gymnasium und dessen Leitung im Einzelnen sowie im Rahmen des ganzen Bildungswesens betreffen.
2. Vertretung und Förderung der beruflichen und materiellen Angelegenheiten der Berufsgruppe – und soweit veranlasst – der Angelegenheiten der einzelnen Mitglieder.

III. Mitgliedschaft

1. Der Vereinigung können die Direktorinnen und Direktoren und deren ständige Stellvertreterinnen und Stellvertreter, auch im Ruhestand, angehören. Über Sonderfälle der Mitgliedschaft entscheidet der erweiterte Landesvorstand.
2. Die Mitglieder haben regelmäßige Beiträge zu entrichten. Höhe und Zahlungsmodus der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds. Bei einem Austritt während des Jahres endet die Mitgliedschaft zum Ende des Kalenderjahres.
4. Mitglieder, die sich der Erfüllung ihrer Pflichten gegen die Vereinigung entziehen oder sie sonst schädigen, können durch einen Beschluss des erweiterten Vorstandes ausgeschlossen werden. Sie sind dazu vorher zu hören. Gegen diesen Beschluss kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

IV. Gliederung

1. Die Vereinigung gliedert sich in Bezirksgruppen. Die Mitgliederversammlung befindet über die Einteilung.
2. Jeder Bezirk wird von einer/einem Bezirksvorsitzenden und der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter geleitet.
3. Die Wahl der Bezirksvorsitzenden bzw. des Bezirksvorsitzenden regelt die Wahl- und Geschäftsordnung.
4. Die/der Bezirksvorsitzende beruft mindestens einmal jährlich eine Bezirksversammlung ein zum Zweck des Erfahrungsaustausches, der Meinungsbildung auf regionaler Ebene oder der Vorbereitung von Anträgen an die Mitgliederversammlung sowie von Vorschlägen für die Vorstandswahl.

V. Vorstand

1. Die Direktorenvereinigung wird von einem engeren und einem erweiterten Vorstand (Landesvorstand) geleitet.
2. Den engeren Vorstand bilden die/der 1. Vorsitzende (Landesvorsitzende bzw. Landesvorsitzender), die/der 2. Vorsitzende, die Schriftführerin bzw. der Schriftführer, die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister und bis zu drei eigens gewählten Beisitzerinnen bzw. Beisitzer.
Die/Der 1. und 2. Vorsitzende sollen nicht der gleichen Bezirksgruppe angehören.
3. Der engere Landesvorstand wird von der Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen der Wahl- und Geschäftsordnung gewählt.
4. Dem erweiterten Vorstand gehören neben dem engeren Vorstand sämtliche Bezirksvorsitzende an.
5. Die/Der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB; jede/jeder von ihnen kann die Vereinigung allein vertreten. Sie sind in ihren Entschlüssen im Innenverhältnis an die Entscheidungen des engeren Vorstandes gebunden. Der erweiterte Vorstand entscheidet im Rahmen der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse über alle Fragen von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung.

VI. Mitgliederversammlung

1. Alle zwei Jahre findet eine Mitgliederversammlung als Präsenzveranstaltung statt. Auf Beschluss des engeren Landesvorstandes kann die Mitgliederversammlung auch virtuell stattfinden.
2. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des engeren Vorstandes und den Bericht über die Kassenprüfung entgegen, entlastet den engeren Vorstand, wählt den neuen und bestimmt die grundsätzlichen Richtlinien für die Arbeit der Vereinigung; sie beschließt über ihr vorgelegte Anträge.

VII. Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, sofern bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung der Gegenstand der Satzungsänderung bezeichnet worden ist. Zur Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Der Zweck des Vereins darf nur mit 5/6 der abgegebenen Stimmen geändert werden. Jede Satzungsänderung muss unverzüglich ins Vereinsregister eingetragen werden.

VIII. Wahl- und Geschäftsordnung

1. Aktives und passives Wahlrecht
Alle Mitglieder der Direktorenvereinigung haben aktives und passives Wahlrecht in der Bezirksversammlung und in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

2. Beschlussfähigkeit
Die Bezirksversammlung und die Mitgliederversammlung sind bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig.

3. Ladung
3.1 Die Mitglieder werden zur Bezirksversammlung und zur Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher per Brief oder in Textform eingeladen. Dabei wird die Tagesordnung mitgeteilt.

3.2 Die Bezirksversammlung wird von der/dem Bezirksvorsitzenden einberufen:
3.2.1 mindestens einmal im Jahr,
3.2.2 wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Bezirks schriftlich mit Angabe des Grundes eine Einberufung beantragt,
3.2.3 Darüber hinaus kann die/der Bezirksvorsitzende jederzeit nach Maßgabe der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit die Bezirksversammlung einberufen.

3.3 Die Mitgliederversammlung wird vom engeren Vorstand einberufen:
3.3.1 regulär in jedem zweiten Jahr,
3.3.2 wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes verlangt.
3.3.3 Darüber hinaus kann der erweiterte Vorstand bei triftigem Grund jederzeit die Mitgliederversammlung einberufen.

3.4 Vorstand
3.4.1 Der engere Vorstand tagt nach Bedarf und wird von der/dem Landesvorsitzenden einberufen.
3.4.2 Der erweiterte Vorstand wird vom engeren Vorstand einberufen:
3.4.2.1mindestens einmal im Halbjahr,
3.4.2.2wenn mindestens zwei Mitglieder des erweiterten Vorstandes schriftlich mit
Angabe des Grundes die Einberufung beantragen.

4. Beschlussfassung
4.1 Die Beschlüsse der Bezirksversammlung, der Mitgliederversammlung, des erweiterten und engeren Landesvorstandes werden mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden. Artikel IX Abs. 1 der Satzung wird von dieser Regelung nicht berührt.
4.2 Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über die Anträge der Bezirke, soweit sie spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem erweiterten Landessvorstand vorgelegt worden sind. Jeder Antrag ist zu begründen. Zu jedem Antrag gibt der erweiterte Vorstand eine Empfehlung an die Mitgliederversammlung ab. Neben den einzelnen Bezirken ist auch der Vorstand antragsberechtigt.
4.3 Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung, die Sitzungen des erweiterten und engeren Vorstandes müssen Niederschriften gefertigt werden, die von der/dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften der Mitgliederversammlung werden in Abschrift allen Bezirken zugestellt.

 

5. Wahlen
5.1 Die/Der Bezirksvorsitzende und die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter werden von der Bezirksversammlung in direkter, geheimer, schriftlicher Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit auf vier Jahre gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die/Der Bezirksvorsitzende kann anstelle Präsenzwahl Briefwahl anordnen.
5.2 Der engere Vorstand wird in der Mitgliederversammlung von den anwesenden Mitgliedern in direkter, geheimer, schriftlicher Wahl gewählt. Die nicht in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder können von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch machen. Der engere Vorstand kann in Sonderfällen für alle Mitglieder verbindliche Briefwahl anordnen.
Gewählt sind die Bewerberinnen bzw. Bewerber mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Der engere Vorstand wird auf vier Jahre gewählt; er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes ermächtigt, für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen ersatzweise ein Mitglied zuzuwählen (Kooptation).
5.2.1 Die Leitung der Wahl obliegt einem Wahlausschuss. Er besteht aus drei Mitgliedern, die vom Landesvorstand bestimmt werden. Sie können zu ihrer Unterstützung weitere Mitglieder heranziehen.
Die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Wahlausschusses wählen sie aus ihrer Mitte. Sie/Er erhält die notwendigen Unterlagen vom engeren Vorstand.
5.2.2 Die/Der Vorsitzende des Wahlausschusses kündigt den Mitgliedern die Neuwahlen spätestens drei Monate vor dem Termin der Mitgliederversammlung an und fordert sie auf, Wahlvorschläge vorzulegen.
5.2.3 In der Ankündigung muss der Termin angegeben sein, bis zu dem die Wahlvorschläge spätestens schriftlich beim Wahlausschuss eingereicht sein müssen. Die Wahlvorschläge bedürfen der Unterschrift von drei Mitgliedern. Das Einverständnis der/des Vorgeschlagenen ist vor der Einreichung der Vorschläge einzuholen.
5.2.4 Mindestens vier Wochen vor dem Wahltermin werden die abgegebenen Vorschläge zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben. Gleichzeitig werden auch die Stimmzettel für die Briefwahl übersandt.
5.2.5 Die Briefwahlstimme ist gültig, wenn die Wahlbriefe von den Mitgliedern so zeitig an den Wahlausschuss zurückgeschickt werden, dass sie spätestens zwei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung dort eingegangen sind.

IX. Auflösung
1. Ein Antrag zur Auflösung muss mindestens 1/5 sämtlicher Mitglieder unterzeichnet sein. Die Auflösung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
Einem solchen Beschluss gleichwertig ist das Erlöschen von mehr als der Hälfte der Bezirke.
2. Über die Verwendung des Vermögens der Vereinigung hat die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

X. Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tag nach der Eintragung ins Vereinsregister beim
Registergericht in Kraft; sie ersetzt die bisher gültige Satzung.

Eingetragen in das Vereinsregister am 01.04.1993,
zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 16. Oktober 2021.